Allgemeine Geschäftsbedinungen
Stand Januar 2023
1.Allgemeines/Anwendbares Recht
-
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und sämtliche Montage-, Inbetriebnahme-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der Firma Kältewerk GmbH (nachstehend “Unternehmen“ genannt) an deren Kunden (nachstehend “Kunden“ genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese Bedingungen.
-
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
2.Angebot, Vertragsabschluss, Änderung, Annullierung
-
Basis für den Vertragsabschluss bildet das Angebot des Unternehmens. Abweichungen zum Angebot sind schriftlich festzuhalten und vom Unternehmen zu bestätigen.
-
Der Vertragsabschluss kommt erst mit der schriftlichen Annahme durch das Unternehmen zustande. E-Mails gelten als Schriftlichkeit.
3.Leistungen des Kunden
-
Kosten für notwendige Arbeiten und Dienstleistungen gehen wenn sie für die Erstellung der Anlage notwendig sind zu Lasten des Kunden. Insbesondere sind dies die Kosten für:
-
Sicherstellung der Zugänglichkeit und Vorbereitung des Standplatzes
-
Licht-, Wasser- und Stromversorgung während den Arbeiten
-
Periphere Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten
-
Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreinerarbeiten etc.
-
Entsorgungs- und Reinigungskosten
-
Sämtliche baulichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. Gerüst und Absturzsicherungen
-
Inbetriebnahme der peripheren Anlagen
-
Sowie generell alle weiteren Leistungen und Kosten, die gemäss abgeschlossenem Vertrag vom Unternehmen nicht ausdrücklich übernommen werden.
4.Service-, Störungs-, & Montageeinsatz
-
Wurde das Unternehmen mit einer Kontrolle, Reparatur, Behebung oder Instandstellung beauftragt, welche aber nicht durchgeführt werden konnte, wegen Unverhältnismässigkeit oder Nichtausführbarkeit, werden die erbrachten Leistungen dennoch geschuldet, sollte die darauffolgend erstellte Offerte für die Ersatzlieferung durch den Kunden nicht bestellt werden.
-
Werden Ersatzteile oder sonstiges Material benötigt um die Reparatur, Behebung oder Instandstellung abzuschliessen und diese vom Lieferanten geholt werden müssen, ist die benötigte Zeit ebenso Arbeitsaufwand und wird somit zu Lasten des Kunden im Auftrag verrechnet.
5.Preise und Regietarife
-
Die Preise in den Angeboten und weiteren Firmenunterlagen sind freibleibend und können ohne vorherige Benachrichtigung geändert werden, sofern nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist vermerkt ist.
-
Allfällige Mehrkosten infolge unvollständiger bzw. falscher Angaben oder nachträglicher Projekt-, oder Bestellungsänderungen durch den Kunden gehen vollumfänglich zu dessen Lasten. Ebenso beziehen sich die vereinbarten Preise auf die ausdrücklich vereinbarten Arbeiten und Lieferungen, ununterbrochene Montage während der ortsüblichen Arbeitszeit und gleich anschliessende Inbetriebsetzung der Anlagen vorausgesetzt. Bei wiederholten Montageunterbrüchen infolge Verzögerung der üblichen baulichen Arbeiten behalten wir uns Verrechnung der entstandenen Mehrkosten vor. Zusätzliche Arbeiten und Lieferungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden zu den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Regiepreisen gesondert in Rechnung gestellt.
-
Sofern nicht abweichend vermerkt, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken.
6.Technische Spezifikationen, Pläne, Schemas
-
Die für das Angebot relevanten technischen Angaben, Pläne, Masse, Schemas etc. bleiben unverbindlich, bis der Auftrag vom Unternehmen schriftlich bestätigt ist.
-
Konstruktive Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten, solange Qualität, Funktion und Leistung gewährleistet bleiben.
7.Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
-
Alle Angebotsunterlagen, insbesondere Pläne, Schemas und Berechnungen bleiben Eigentum vom Unternehmen und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Führt ein Angebot vom Unternehmen nicht zu einem Auftrag, müssen diese Unterlagen auf erstes Verlangen zurückgegeben werden.
8.Termine und Fristen
-
Der Liefertag bzw. die Zeit der Leistungserbringung werden nach bester Voraussicht angegeben. Sie können jedoch nicht garantiert werden, es sei denn, dass die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen im zugrundeliegenden Angebot resp. Vertrag explizit garantiert wurde.
-
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist das Unternehmen berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat dem Unternehmen die durch die Nichtabnahme entstehenden Mehrkosten zu entschädigen.
-
Die Einhaltung von Fristen welche dem Unternehmen obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
Sie verlängern sich,
-
wenn dem Unternehmen die vom Kunden zu liefernden für die Vertragserfüllung nötige Angaben nicht rechtzeitig vorliegen.
-
wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Vorbereitungsarbeiten im Rückstand ist.
-
wenn Hindernisse auftreten, die das Unternehmen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. - Solche Hindernisse sind beispielsweise Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, Naturereignisse etc.
-
wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Vorbereitungsarbeiten im Rückstand ist.
-
Die Nichteinhaltung der dem Unternehmen obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 14 Tage bei Lagerwaren resp. mindestens 30 Tage bei anderen Waren und Leistungen) zum Vertragsrücktritt. Weitere Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich Schadenersatzforderungen, werden vollumfänglich wegbedungen.
-
Der Beginn der Montagearbeiten wird nach gegenseitiger Verständigung festgelegt, frühestens jedoch, wenn die nötigen Vorbereitungen getroffen sind, welche eine ununterbrochene Durchführung der Arbeiten ohne Behinderung ermöglichen. Insbesondere müssen die gemäss unseren Anleitungen zu veranlassenden Arbeiten der beteiligten Bauhandwerker fertiggestellt sein, Baustrom und Bauwasser zur Verfügung stehen. Zur Aufbewahrung von Material und Werkzeugen ist auf unser Verlangen hin ein trockenes, beleuchtetes und abschliessbares Magazin zur Verfügung zu stellen.
9.Versand-/Transportbedingungen
-
Sofern im Angebot nicht anders vermerkt, verstehen sich die im Angebot genannten Preise für die Materiallieferung zu Lasten des Kunden.
-
Werden für das Einbringen zum Montagestandort Krane oder spezielle Hebegeräte benötigt, so sind die Kosten dafür durch den Kunden separat zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn der Transport von Personen und Material an den Montagestandort nicht mit üblichen Strassenfahrzeugen bewerkstelligt werden kann, d.h. die Benutzung von Schiffen, Seilbahnen etc. notwendig ist.
-
Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Kunden beim Spediteur schriftlich angebracht werden.
10.Übergang von Nutzen und Gefahr
-
Holt der Kunde die Ware beim Unternehmen ab oder wird die Ware mittels Spediteur im Auftrag vom Unternehmen versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Erfolgen Transport und Ablad durch Personal vom Unternehmen gehen Nutzen und Gefahr mit Beendigung des Ablads am Lieferort auf den Kunden über.
11.Prüfung/Mängelrüge
-
Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang oder bei Montage-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei Abnahme des Werks zu prüfen.
-
Leistungen die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder Waren die sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Kunden innerhalb von 10 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich zu melden (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 9.3). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
-
Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt zur Verwirkung der Gewährleistungspflicht vom Unternehmen.
-
Erhobene Mängelrügen heben die Zahlungspflichten des Kunden nicht auf.
-
Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel (sog. verdeckte Mängel) hat der Kunde sofort zu rügen, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfristen (bezüglich Gewährleistungsfristen siehe Ziff. 12.1).
12.Gewährleistung und Haftung
-
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Für elektrische und drehende Teile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
-
Die Gewährleistungspflicht vom Unternehmen erlischt vollumfänglich wenn,
-
Schäden durch höhere Gewalt entstanden sind.
-
Anlagenkonzepte und Ausführungen die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von ungeeigneten Wärme-/Kälteträgern).
-
Anlagenkonzepte Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische und drehende Teile, Filter, Kältemittel, Chemikalien etc.)
-
Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker, etc. angeschlossen oder ungeeignetes Frostschutzmittel beigegeben worden ist.
-
Schäden an Wärmetauschern, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse etc. verursacht worden ist.
-
Anpassungen an der Anlage ohne Zustimmung vom Unternehmen vorgenommen wurde.
-
Mängelfolgen vergrössert wurden, weil eine sofortige Mängelrüge versäumt wurde (Ziff. 11.5).
-
der Kunde die Wartung der Anlage nicht im vom Unternehmen vorgeschlagenen Intervall durch das Unternehmen ausführen liess.
-
Weisungen vom Unternehmen resp. solchen die sich aus den massgeblichen Gebrauchsanweisungen ergeben, vom Kunden nicht eingehalten wurde.
-
Technische Daten gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen.
13.Zahlungsbedingungen
-
Die bestätigten Zahlungstermine sind einzuhalten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Verzögerungen beim Transport, Beanstandungen, noch nicht erhaltenen Gutschriften oder vom Unternehmen nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen, zurückzuhalten oder zu verrechnen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5% verrechnet.
-
Lieferungen und Leistungen für Projekte werden wie folgt verrechnet: 1/3 bei Bestellungseingang, 1/3 bei Lieferung resp. Montagebeginn, 1/3 nach Übergabe von Nutzen und Gefahr.
-
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird jede Forderung des Unternehmens nach einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung, rein netto, fällig.
-
Dem Unternehmen ist es erlaubt, die Erbringung der Vertragsleistungen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen; entsteht daraus dem Kunden ein Schaden, wird das Unternehmen deshalb nicht schadenersatzpflichtig.
-
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden, ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort für fällig zu erklären und Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen
14.Gerichtsstand und anwendbares Recht
-
Gerichtsstand ist Liestal, Basel-Landschaft. Die Geschäftsbeziehungen unterstehen dem schweizerischen Recht.